Brauche Eure Hilfe beim Cane Corso

Cane di Macellaio
Nicki300

Brauche Eure Hilfe beim Cane Corso

Beitrag von Nicki300 »

Hallo,

ich habe mal eine Frage an die Cane Corso Halter und Züchter.

Da unser letzter Hund ( Rottweiler 11 Jahe ) leider wegen einer schweren Krankheit am 1 November eingeschläfert werden mußte, suchen wir nun einen neuen Begleiter für unsere Familie mit 2 Kindern ( 8 + 11 Jahre ).
Da ich von Kindheit schon mit Rottweilern aufgewachsen bin, liegt mir diese Rasse eigentlich sehr nahe.
Da wir aber aus NRW kommen wird uns das Halten eines Rottweilers sehr schwer gemacht und ist inzwischen sehr teuer ( 4facher Steuersatz ).

Meine Familie und ich leiden sehr unter dem Verlust unseres Hundes.

Da wir uns den ganzen Stress nicht mehr antun wollen mit den Behörden, haben wir uns entschlossen eine Cane Corso als Familienhund zu kaufen.
Seit längerem bin ich nun auch schon auf der Suche nach Züchtern.
Leider sind sehr viele Seiten auf Hölländisch und mit dieser Sprache habe ich einige Schwirigkeiten.

Nun zu meiner Fragen:

Gibt es hier in NRW Züchter, an die man sich wenden kann bezüglich eines CC?
Auch das nähere Ausland sollte kein Problem meinerseits sein, komme aus dem Kreis RE .

Weiß zufällig jemanden, der einen Rüdenwelpen verkauft?

Wie gesagt, wir leiden sehr unter dem Verlust unseres Hundes und würden lieber heute als morgen einen neuen habe.

Wie werden die CC gehandelt??

Mir ist nicht ganz klar, ob hier Züchter- Links angegeben werden dürfen oder auch anderes geschrieben werden darf, deshal bitte nur allgemeines hier ins Board, und was nicht ins Board gehört bitte per Mail an
daniela345@gmx.de

Besten DANK im Vorraus in der Hoffnung auf schnelle Hilfe Euereseits.

Mdg. Nicki

Don

Beitrag von Don »

Werde euch gerne bezüglich eurer Fragen unterstützen
per E-mail
Gruß Don

Nicki300

So viele lesen hier meine Anfrage, aber keiner kann was sage

Beitrag von Nicki300 »

Ist doch traurig, alle lesen hier und keiner kann was dazu sagen!!
Traut Ihr euch nicht??

Mfg. Nicki

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Hana
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Beitrag von Hana »

Das mit den Steuern hat doch was mit der "Kampfhundeliste" zu tu oder ,aber fällt ein Cane corso nicht auch dadrunter

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malipower23
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Beitrag von malipower23 »

Ist doch traurig, alle lesen hier und keiner kann was dazu sagen!!
Traut Ihr euch nicht??

Mfg. Nicki
Vielleicht hat das nix mit "trauen" zu tun, sondern mit mangelnder Kenntnis der Dinge, die Du erfahren möchte. Der Cane Corso ist ja nun auch nicht sehr verbreitet.

LG,

Svenja

dark_akasha

Beitrag von dark_akasha »

Hi,

der Cane Corso steht in NRW nicht auf der Liste. Allerdings solltest du dir vorher GENAU ansehen, welche Art Hund du dir ins Haus holen willst. Nicht jeder kommt mit ihrem Charakter klar. Ist was anderes als ein Rotti (bitte nicht abwertend verstehen :wink: )

Zum Thema Züchter: schau genau hin. In Deutschland würde ich dir keinen empfehlen und auch deutschstämmige im näheren Ausland. Wie bei jedem Züchter: wenn du auch nur einen Anflug von Unbehagen spürst, dann Finger weg!

LG ines

Tabigi
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Beitrag von Tabigi »

Der Cane Corso steht in der Tat nicht auf der Liste, allerings ist er nur dann ein Cane Corso wenn der hund über FCI Papiere verfügt. Hat der Hund keine Papiere, oder papiere nicht über den Dachverband wird er über den Phänotyp eingestuft und zählt dann zu den Alanos. Heisst, er ist exakt in der gleichen Kategorie wie der Rotti und hat Leine-MK zwang und Erlaubnispflicht. Es gab bei uns schon einige, die trotz Papieren den Hund als Alano melden und führen mussten. Es kommt da auf die Papiere an. Zudem mus man damit rechnen, immer von Ordnungsbehörden etc. angesprochen zu werden, weil der Unterschied zu anderen Alanos oder Dogo Canarios nicht offensichtlich ist. Eine andere eEinstufung soll wohl noch erfolgen, d.h. er wird ggf. noch in die Liste §10 aufgenommen.

Nicki300

Nicht auf der Lsite

Beitrag von Nicki300 »

Der Cane Corso steht sowohl in 2 Bundesländern auf der Liste. Ich weiß nicht woher Du kommst, hier in NRW steht er nicht auf der Liste. Ich war letztens beim Ordnungsamt und habe mich vorsichtshalber noch einmal kundig gemacht. Dort sagte man mir, daß der Cane Corso nicht gelistet ist und somit als 40 / 20 Hund zu behandeln sei. Von Dort kam auch keine Aussage, daß sich im Gesetz noch was ändert.

Woher hast Du die Erkenntnis, daß eine andere Einstufung erfolgen soll?? Und in welchen Bundesland?? Ab wann soll er denn in die Liste aufgenommen werden??

Mfg. Nicki

Don

Beitrag von Don »

Hallo alle miteinander
der korrekte Plural lautet Cani Corsi und so wird er auch geführt bevor hier noch mehr Durcheinander geredet wird ,ein paar Anmerkungen !!!!!!!!!
Die Offizelle Anerkennung der Rasse durch den FCI erfolgte am 25.05.07 und somit ist er als Cane Corso beim FCI gelistet und hat somit nichts mit den Rassen Alano oder Dogo Canario zu tun !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


Zum Phänotyp
in kann man in Dortmund auf der Show machen danach wird der Hund seperat von einem Richter begutachtet ob er überhaubt der Rasse entspricht kostet 70 Euro ,,,,,,,,,,,,,,habe das schon erlebt !!!!!!!!!!!
So wird der CC in NRW als 40 / 20 iger Hund geführt und sonst nichts

Zu den Züchtern allgemein !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
da Don viele kennen ,auch im Aussland kann ich sagen das es überall schwarze Schafe gibt ( Nachfrage regelt das Geschäft ) .
Auch die Welpen Interessenten sollten sich vorab mehr Informieren über die RASSE ihre Genetik usw .einhohlen und nicht einfach nur kaufen
Internett und verschiedene CC Foren können inzwischen helfen ,was damals als ich anfing noch nicht so war .

Hoffentlich gibt es bald ein Buch über diese anmutige Rasse .
Zu hoffen bleibt ,das die CC Zucht die ja noch in den Kinderschuhen steckt in Zukunft mehr und mehr gefördert und beobachtet wird so das diese alte anmutige Rasse mit ihrer Anerkennung auch bestand hat .

Gruß Don Carlo

Tabigi
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Beitrag von Tabigi »

Ich bin aus NRW und in meiner Stadt (500000 Einwohner) ist es so, dass die Rasse Cane Corso eindeutig durch anerkannte Papiere (den ganz genauen Wortlaut schreibe ich am Montag nochmal, ich habe die Unterlagen dazu im Büro) bewiesen werden muss, weil sonst der Hund als Alano eingestuft wird. Ansonsten könnte jeder mit einem Dogo Canario hingehen, der als Alano geführt wird und somit ein §10 Hund ist und den als Cane Corso anmelden. Es wird in meiner Stadt auf jeden Fall so gehandhabt und kontrolliert und auch Papiere die vorgelegt werden werden geprüft welcher Züchter sie ausgestellt hat und ob der in einem anerkannten Dachverband züchtet. Ist es tatsächlich mit den Papieren ok wird der Hund auch als Cane Corso und somit 20/40 geführt. Es wird mit Sicherheit in einigen Städten anders und nicht so genau geprüft.
Die Anordnung, dass die Papiere entsprechend geprüft werden und der Hund sonst Phänotypisch eingestuft wird stammt übrignes von der Bezirksregierung Düsseldorf, daher auch die Aussage, dass die Rasstypen ggf. nochmal geprüft und geändert werden. Ob das so kommt und wenn ja wann es so kommt, ist nicht klar. Es kann sich auch gar nichts ändern, deshalb würde ich mich nur an den gelten Regelungen orientieren.

Tabigi
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Beitrag von Tabigi »

Ich lese jetzt erst, dass Du schon bei Deiner Ordnungsbehörde warst und gefragt hast. Wenn Du von dort keine genaueren Aussagen bekommen hast, bzgl. der Papiere etc. dann werden sie es nicht so genau prüfen wie bei uns. Fragt bei uns beim OA jemand an bzgl. cane corso, werden die strengen Anforderungen an die Papiere des Hundes erwähnt und darauf hingewiesen damit es später nicht lange Geischter gibt wenn der Hund doch anders eingestuft wird. Es ist mit Sicherheit der totale Irrsinn, die Rasse Alano, die es nicht gibt, in die §§ des LHundG aufzunehmen und Rassen, die exact dem gleichen Typ entsprechen nicht. Genauso irrsinnig ist das Zuchtevrbot für einige Rassen, die aber in anderen Bundesländern gezüctet werden dürfen. Ich denke schon, dass früher oder später ein Cane Corso Halter der aufgrund der nicht ausreichenden Papiere anders eingestuft wird vor Gericht zieht und dass es dann eine Entscheidung geben muss und geben wird. Entweder wird der Alano rausgenommen oder der Cane Corso und Boerboels etc. werden dazu aufgenommen. Anders ist es totaler Quatsch. Ich persönlich bin der Meinung, man sollte sich nicht von Einstufungen und Auflagen davon abhalten lassen, seinen Traumhund anzuschaffen, egal ob Rotti oder Staff aus dem Tierheim. Man kann Wesenstests etc. machen und hat dann die gleichen Auflagen wie ein 20/40er. Und ob auf dem Papier nun Cane Corso oder Dogo Canario steht weiß auch nur der Halter und einer der sich gut damit auskennt. Otto Normalverbraucher wird den Unterschied nicht erkennen.

Don

Beitrag von Don »

Ich lebe jetzt auch in NRW und der Cane Corso ,wird solange er Papiere hat,
was normal ist,,,,,,,,,,,,,,,,,defintiv als 40 / 20 Hund geführt und nicht als sogenannter Listenhund ( Kampfnund )

Mit der Anerkennung der Rasse CC ist er eine Eigenständige Rasse und dem FCI unterstellt und hat nichts mit den anderen Rassen zu tun die noch nicht mal anerkannt sind .
Nochmal die Phänotyp bestimmung wird nur durch den VDH durchgeführt und dient zur Bestimmung der Rasse ,die dann durch einen seperaten Richter durchgeführt wird !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Gruß Don

Tabigi
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Beitrag von Tabigi »

Don das mag bei dir so sein, in meiner Stadt wird anders verfahren und bezüglich der Phänotypbestimmung was die Einstufung bezüglich der Erlaubnispflicht (LHundG NRW) angeht, kommen Amtstierärzte zum Zuge. Ich will es jetzt hier auch nicht nach Sinn oder Unsinn diskutieren. Es gibt Papiere die völlig ok sind und es gibt Papiere die für eine Anmeldung als 20/40 nicht ok sind.

Du must auch nicht 20 !!!! hinsetzen, dadurch ändert sich nichts.

Ich sag ja auch gar nicht, das ich die o.g. Verfahrenweise gut heisse, ich sag nur, das es so ist. Und glaub mir, ich hab täglich damit zu tun. Auch wenn woanders anders verfahren wird. Ich stelle morgen mal den Wortlaut der Anweisung der Bezirksregierung ein, damit du siehst, das wir von verschiedenen Dingen sprechen. Sicher macht der VDH Phänoptypbestimmungen...bei Zuchthunden oder nicht? Bei umsetzung des Landeshundegesetzes kommen dafür nur Amtsveterinäre in Frage. Der Hundehalter hat die Beweispflicht, dass es kein §10 hund ist. Ja ich weiß auch, dass der Cane Corso NICHT darunter fällt, aber er ist nach Auslegung der Bezirksregierung nur dann einer, wenn er Papiere von einem Züchter unter dem Dachverband hat und nicht irgendwelche Papiere. Hat er diese papiere, ist er ein 20/40. Und fühle Dich bitte dadurch nicht angegriffen, ich kann nur meine Erfahrungen weitergeben, was nicht heisst, dass ich den CC auf der Liste haben will. :wink:

Ich wollte der Threaderstellerin nur Hinweise geben, welcher Behördenirrsinn ihr entstehen kann (nicht muss!)

Ich kann mir auch vorstellen, dass s doch in Deinem Sinne ist, wenn sie bei einem seriösen FCI Züchter kauft als bei den "Vermehren" oder? Die gibt es doch in dem Bereich, weil der CC NICHT auf der "Liste" steht. Vielleicht kannst Du einen guten Züchter empfehlen?

:waving:

Don

Beitrag von Don »

Hallo
Wie der Name schon sagt ,,,Phänotypbestimmung !!!!!!!!!!!!!!!!
Die Phänotypbestimmung beim VDH kann jeder machen ,denn es dient zur Bestimmung der Rasse und hat mit der Zucht mal erst mal gar nichts zu tun .Bei einer anerkannten Rasse wie bei dem CC braucht man lediglich eine Zuchtverwendungsprüfung um zu Züchten aber das ist ein anderes Thema .
Sag ich doch !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Wenn ein CC verkauft wird mit Papieren ist er definitiv in NRW ein 40 / 20 iger Hund und das ist mal Fakt und ich muß mal gar nichts beweisen denn die Papiere spechen für sich ( Rasse Cane Corso ) man braucht lediglich den Impfpass wo sowieso die Rasse angeben ist und die Cip Nummer das reicht vollkommen aus um die Rase CC anzumelden !!!!!!!!!!
Übrigens habe ich die Bestimmungen auch denn er ist hier gemeldet in NRW und es ist schon ein Unterschied zu Hessen wo er als ganz normaler Hund geführt wurde .

Nur weil er nicht auf der Liste steht muß das nicht heißen das es nur seriöse Züchter gibt !
Sicherlich kann man Züchter empfehlen zumal meine Frau Mastiffs züchtet
doch es sind nur Empfehlungen ,ich denke man sollte sich selber ein Bild machen schließlich will man ja ein Familienmittglied für die nächsten paar Jahre ,,,,,,,,,,,,,,,,oder ist die Arbeit sich zu erkundigen schon zuviel !!!!!!
Mein Cani Corsi ,,Don Carlo habe ich aus der Sperrmüllzeitung in Hessen gekauft mit Liebe ,gedult ,viel Lesen ,Internett ,Kontakte ,ist er heute ein stattlicher Rüde geworden der inzwischen schon bekannter ist wie der Eifelturm .
Gruß Don

Don

Hundeverordnung Nordrhein-Westfalen

Beitrag von Don »

Zum besseren Verständnis !!!!!!!
Hundeverordnung Nordrhein-Westfalen

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde vom 30.6.2000

(Landeshundeverordnung - LHV NRW) Aufgrund des § 26 Abs.1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528). zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115), wird für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§1 Anwendungsbereich und Meldepflicht

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden, die die Kriterien nach § 2 erfüllen, sowie ferner für Hunde der Rassen der Anlagen 1 und 2 oder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen, unabhängig von deren Größe oder Gewicht.
(2) Das Halten eines Hundes im Sinne von Absatz 1 ist der zuständigen Behörde vom Halter anzuzeigen.


§2 Begriffsbestimmungen

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.


§3 Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1

(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierarztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.
(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten
Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschulz- oder ordnungsbehördlich ; erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben,
Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, . .
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister).
(4) Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.
(5) Für Hunde im Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
(6) Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe. Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter mitzuteilen,


§4 Voraussetzungen für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie von gefährlichen Hunden

(1) Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2. von Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird der antragstellenden Person nur erteilt, wenn
sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
sie ihre Sachkunde gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen hat,
sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3, 5 und 6 erfüllt sind.
(3) Haltern von Hunden im Sinne des § 2 Buchstabe a oder der Anlage 1 wird die Erlaubnis darüber hinaus nur erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes .Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird. Ein überwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn es der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient.
(4) Die Erlaubnis soll befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Gegenstand einer Auflage kann auch die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung aufgrund des Gutachtens des beamteten Tierarztes sein.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung der Erlaubnis nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis entfallen ist
(5) Die Zucht mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 und mit Hunden der Anlage 1 ist verboten.


§5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 3) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei. Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung verstoßen haben,
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Beireute nach § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
wahrheitswidrig eine Erklärung im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe a abgegeben haben.


§6 Halten gefährlicher Hunde und von Hunden der Anlagen 1 und 2

(1) Gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen. Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(2) Innerhalb befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
(3) Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2. Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen an der Leine zu führen. Darüber hinaus müssen sie einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Eine andere Aufsichtsperson als der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die zuständige Behörde kann für Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen - sofern diese nicht die Kriterien des § 2 erfüllen -Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 und 2 zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.


§7 Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde sowie von Hunden der Anlagen 1 und 2

(1) Die zuständige Behörde hat das Halten eines gefährlichen Hundes und von Hunden der Antagen 1 und 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht ...
(2) Eine Untersagung nach Absatz 1 sowie andere nach Maßgabe des Ordnungsbehördengesetzes im Einzelfall getroffene Anordnungen zur Gefahrenabwehr, wie Verhaltenstherapierung, Unfruchtbarmachung, Unterbringung in einem Tierheim, Sicherstellung und Einschläferung sind unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften unabhängig davon zulässig, ob eine Erlaubnis nach § 4 beantragt oder erteilt worden ist.
(3) Das Halten eines Hundes im Sinne von § 2 oder im Sinne der Anlagen 1 oder 2 kann auch untersagt werden, weil eine Erlaubnis nach § 4 nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist beantragt wurde oder danach nicht erteilt wurde.

§8 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.


§9 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverbände keine Anwendung.


§10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. das Halten eines Hundes nicht anzeigt,
entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund hält, ohne die erforderliche Sachkunde nachzuweisen.
entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe a wahrheitswidrig eine Erklärung abgibt,
entgegen § 3 Abs. 4 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht angeleint führt,
entgegen § 3 Abs. 5 keine Haftpflichtversicherung nachweist,
entgegen § 3 Abs. 6 einen Hund nicht dauerhaft per Mikrochip kennzeichnet,
entgegen § 4 Abs. 5 mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 oder Hunden der Anlage 1 züchtet,
entgegen § 6 Abs. 2 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2. Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen innerhalb befriedeten Besitztums nicht so hält, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen nicht an der Leine führt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 gefährlichen Hunden und Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie Nachkommen aus Kreuzungen mit den darin genannten Rassen oder Mischlingen keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung aufsetzt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark (1.022 EURO) geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.


§11 Kommunale Rechtsvorschriften

Kommunale Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich von Anleingeboten bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften nicht gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen.


§12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NRW) vom 21. September 1994 (GV. NRW, S. 1086) außer Kraft,
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten in Kraft
§ 1 Abs. 2 für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
§ 3 Abs.1 bis 3, 5 und 6 am 01.01.2002 ,
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 für die in § 1 Abs.1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 am 01.01.2002, '
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 am 01.01.2002,
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 am 01.01.2002,
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 am 01.01.2002
(3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Buchstabe a gelten für Personen, die am 01.01.2002 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 seit mehr als drei Jahren halten.
(4) § 4 Abs. 3 gilt nicht im Hinblick auf Hunde nach § 2 Buchstabe a oder Anlage 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von einer bestimmten Person gehalten werden.


Anlage 1

American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napolitano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila Brasiteiro, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Tosa Inu


Anlage 2

Akbas, Berger de Briö (Briard), Berger de Beauce (Beauceron), Bullmastiff, Carpatin, Dobermann, Estrela-Berghund, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mittelasiatischer Owtscharka, Südrussischer Owtscharka, Karakatschan, Karshund, Komondor, Kraski Ovcar, Kuvasz, Liptak (Goraienhund), Maremmaner Hirtenhund, Mastiff, Mastin de los Pirineos, Mioritic, Polski Owczarek Podhalanski, Pyrenäenberghund, Raffeiro do Alentejo, Rottweiter, Slovensky Cuvac, Sarplaninac, Tibetanischer Mastiff, Tornjak

Gruß Don

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