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Old Country Bulldog, Amerikanische Bulldogge
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Lave
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amis

Beitrag von Lave »

Fallen Amerikanische Bulldoggen
unter das "kampfhunde"gesetz?
also gehören sie laut dem deutschengesetz zu den "kampfhunden"?
hoffe den thread gibts noch nich, wenn doch: wo?

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Amy*
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Beitrag von Amy* »

Das kommt auf das jeweilige Bundesland an!

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Lave
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Beitrag von Lave »

BW

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Lave
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Beitrag von Lave »

weiß es niemand?

fugato

Beitrag von fugato »

mhm,glaub kat.2 :???: (leinenzwang)
schau doch in der hvo nach

Nadine87

Beitrag von Nadine87 »

Also soweit ich weiß in ganz Deutschland in Kat.2!
Bayern und Hessen auf jeden Fall.
Meine hat die Begleithundeprüfung erfolgreich bestanden, so darf sie auch ohne Leine und ohne Maulkorb frei laufen. Wobei in Bayern sowieso keine Maulkorbpflicht besteht.

LG Nadine

AmBullDusty

Beitrag von AmBullDusty »

B-W

Polizeiverordnung
des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum
über das Halten gefährlicher Hunde

Vom 3. August 2000



Es wird verordnet auf Grund von
1. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 sowie § 66 Abs. 1 des Poli-zeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1),
2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101),
3. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S.59) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:



§ 1

Kampfhunde

(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezi-fischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aus-zugehen ist.

(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit an-deren Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegen-über Menschen oder Tieren aufweist:

- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.

(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der fol-genden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Ab-satz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:

- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu.

(4) Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die Eigen-schaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeis-teramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige Person kann hinzuge-zogen werden. Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorüberge-hend im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich.


§ 2

Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die

1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.


§ 3

Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden

(1) Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenste-hen. Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung nach § 1 Abs. 4 eine unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesba-re Kennzeichnung trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Wi-derrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden. Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von bestimm-ten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den Halter er-forderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen. Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde die zur Ab-wendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maß-nahmen zu treffen.

(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Abs. 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 12. September 2000 der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung so-wie Rasse, Anzahl, Alter und Kennzeichnung (Absatz 2 Satz 2) der Hunde schriftlich an-zeigt. Fehlt eine solche Kennzeichnung, ist sie mit der Registrierung anzuordnen. In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Be-denken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. Ab-satz 2 Satz 7 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 18. Oktober 2000 ge-boren wurden.

(5) Die Ortspolizeibehörde stellt über die Erlaubnis nach Absatz 1 und über die Anzeige nach Absatz 4 eine Bescheinigung aus.



§ 4

Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang

(1) Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. Unbeschadet der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zu-sätzlich entsprechend § 3 Abs.2 Satz 2 zu kennzeichnen.

(4) Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außer-halb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.

(5) Beim Führen von Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen außerhalb des befriedeten Besitztums muss der Halter oder der von diesem mit dem Führen Beauftragte eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs. 4 mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(6) Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Ab-satz 3 Satz 1 zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie können zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befris-tet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.

(7) Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Na-men und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizei-behörde anzuzeigen. Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zu-ständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.



§ 5

Zucht und Ausbildung


(1) Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden. Kampfhunde sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der Nachweis ist der Ortspolizeibehörde vorzulegen.

(2) Die Haltung oder Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren bedarf der Erlaubnis des Land-ratsamts oder des Bürgermeisteramts des Stadtkreises, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Haltung oder Ausbildung von Kampfhunden und Hunden der in § 1 genannten Rassen sowie deren Kreuzungen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Wach- oder Schutzzwecken dient. § 3 Abs.2 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.

(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Hunde mit dem Ziel einer ge-steigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von Abs. 2 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 12. September 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien diese Tätig-keit schriftlich anzeigt. In den Fällen des Satzes 1 ist die Ausbildung von der zuständigen Kreispolizeibehörde zu untersagen, wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkun-de besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen oder die Ausbildung nicht Schutzzwecken dient. Unberührt bleiben Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur Zucht oder Ausbildung.



§ 6

Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden;
weitere Maßnahmen

Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden bleiben unbe-rührt.


§ 7

Diensthunde, auswärtige Hunde

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes und von Ge-meindevollzugsbediensteten, des Strafvollzugs, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschut-zes und der Zollverwaltung, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.

(2) Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im Urlaubs- und Durchreisever-kehr in Baden-Württemberg aufhalten, gelten hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsich-tigung und Überlassung des Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinen- und Maul-korbzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4.



§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder einer nach § 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 den Hund nicht kennzeichnen lässt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt,

3. einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach § 3 Abs. 4 Satz 3 oder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

4. entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher hält oder beaufsichtigt,

5. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, oder die nicht die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher an der Leine führt,

7. entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund, einem Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einem gefährlichen Hund das vorge-schriebene Halsband mit Kennzeichnung nicht anlegt,

8. entgegen § 4 Abs. 4 einem Kampfhund oder einem gefährlichen Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,

9. entgegen § 4 Abs. 5 keine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs.4 mit sich führt,

10. entgegen § 4 Abs. 7 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder Ortswechsel nicht nachkommt,

11. entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur Vermehrung verwendet,

12. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Kampfhund nicht dauerhaft unfrucht-bar macht,

13. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Ortspolizeibehörde den Nachweis der Unfruchtbarmachung nicht vorlegt,

14. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder ausbildet oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Nebenbestimmung nicht erfüllt,

15. einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zuwider-handelt,

16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der Ortspolizeibehörde zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 9

Änderung der Gebührenverordnung

Die Gebührenverordnung vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2000 (GBl. S. 462), wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage wird die Übersicht zum Gebührenverzeichnis wie folgt geändert: Nach der Zeile „Hochschulen ... 38“ wird die Zeile „Hunde – Prüfung ... 92“ eingefügt.

2. In der Anlage wird im Gebührenverzeichnis Buchstabe B nach Nummer 91 folgende Nummer 92 angefügt:

„92 Hunde – Prüfung
(§ 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländli-cher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, GBl. S. 574)

92.1 Für jede Prüfung nach § 1 Abs.4 je Tier ..................................................300 (DM)

92.2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prüfung angesetzt ist, aber aus Grün-den, die der Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.“


§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (Anm.: und damit am 16. August 2000) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 28. August 1991 (GBl. S. 542) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1992 (GBl. 1993 S. 60) über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 1992 außer Kraft.


Stuttgart, den 3. August 2000

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Lave
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Beitrag von Lave »

habs gerade überflogen :)
is ja doch recht lang :shock:
danke :wink:
aber amis stehen nicht drauf oder hab ich die überlesen?!

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bluemerlelabbi
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Re: amis

Beitrag von bluemerlelabbi »

In Baden-Württemberg stehen AmBulls nicht drauf! :D

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Penelope
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Re: amis

Beitrag von Penelope »

In Schleswig-Holstein fallen die AB's nicht unter die Kampfhundeverordnung.

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