Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

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anja1976
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Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von anja1976 »

Hallo

ich hoffe Ihr könnt mir helfen und zwar geht es um meinen Hund Shila die ich am 10.12.2011 für eine Woche wegen einer Operation am Fuss an jemanden zur Pflege gegeben habe. ich hatte eingentlich großes Vertrauen zu dieser Person da sie mir auch sagte das Sie mit Shila in den Tagen auch mal vorbeikommen würde das ich den Kontakt zu Ihr nicht verliere. 2 Tage war auch alles in Ordnung ich stand mit der Frau jeden Tag im Telefonischen Kontakt bis sie mich am 13.12.2011 abends anrief und meinte Sie müsse mir meinen Hund wieder zurückgeben da Sie ihre Kinder beisst und Sie wolle ihn mir am nächsten Tag vorbeibringen , was sie aber nicht tat, deshalb sind mein Freund und ein Kumpel zu Ihr gefahren und wollten den Hund holen den Sie Ihnen aber nicht gegeben hat.Angeblich habe ich Ihr den Hund geschenkt. Was aber überhaupt nicht stimmte.
Am 18.12.2011 bin ich mit meinen Freund wieder zu ihr hingefahren und wollten den Hund abholen haben auch die Polizei geholt , die aber meinten sie können nix machen. Ich solle Mir doch ein Schriftstück vom Amtsgericht holen und damit kann ich den hund jederzeit mit der Polizei rausholen. Ich war auch nächten Tag beim Amtsgericht bloß die haben überhaupt nicht gewusst was ich von Ihnen wollte dann bin ich gleich zu meinem Anwalt und der hat ein Brief an die Frau geschrieben mit der Bitte um Unverzügliche Herrausgabe des Hundes. Unverzüglich heisst am gleichen Tag wenn Sie den Brief bekommen hat. Aber Sie hat sich bis heute nicht gemeldet. Jetzt meine Frage an Euch kann ich beim Amtsgericht den Herrausgabeanspruch selbst beantragen und wielange dauert in etwa die Entscheidung??

Graefin

Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Graefin »

Beim Amtsgericht?
Nee, soweit ich weiß ist die Polizei schon der richtige Ansprechpartner ... hast du denn Beweise dafür, dass das dein Hund ist? Also zum Beispiel Impfpass auf deinen Namen oder die Anmeldung bei der Stadt? Chipnummer bei Tasso auf deinen Namen gemeldet?

anja1976
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von anja1976 »

die polizei hat mich aber zum Amtsgericht verwiesen.... Belege hab ich dafür das es mein Hund ist z.b Kaufvertrag und ein Brief vom Tierarztwegen der nächsten Impfung den Impfpass habe ich ihr mitgegeben falls was mit dem Hund ist. Gechippt ist er noch nicht da kam die Op von mir dazwischen:(

Graefin

Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Graefin »

Hmmm ... Belege mitgegeben ist natürlich suboptimal ...

Wegen dem Amtsgericht weiß ich dann auch nicht, aber wir haben hier als User 2-3 Polizisten, die melden sich sicher noch :)

anja1976
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von anja1976 »

nee ich hab Ihr nur den Impfpass mitgegeben die anderen Papiere hab ich ja bei mir

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Citymaus
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Citymaus »

Puh das ist eine zivilrechtliche Sache nach dem BGB. Du führst ja den Paragraphen selber schon an. Wie waren denn die Vereinbarungen? Unter welchen Umständen und warum wurde der Hund denn überhaupt dort hin gegeben?

anja1976
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von anja1976 »

Die Vereinbarungen waren das ich sie jederzeit anrufen kann und nachfragen was mit dem Hund ist und der hund sollte bloß eine Woche bei ihr bleiben bis ich wieder ein wenig laufen kann

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Citymaus
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Citymaus »

Evtl. könntest Du wegen Unterschlagung was machen. Also eine Anzeige wegen einer Unterschlagung bei der Polizei erstatten. Allerdings müsste es da Zeugen für die getroffenen Vereinbarungen geben, sonst steht Aussage gegen Aussage und Du kommst nicht wirklich weiter. Die Herausgabe wird dadurch allerdings auch nicht erwirkt. Das Du Deinen Hund wieder bekommst, das geht wirklich nur auf dem zivilrechtlichen Weg.

1000% sicher bin ich mir da nicht. Aber ich denke den Weg der Unterschlagungsanzeige müsste man gehen können.

anja1976
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von anja1976 »

ja die habe ich hab auch schon Ne anzeige gemacht

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Citymaus
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Citymaus »

Wir haben auch Rechtsanwaltsfachangestellte hier. Die kennen sich damit wahrscheinlich besser aus als ich. Ins BGB schau ich aber gleich nochmal rein.
Wie gesagt das ist dann Zivilrecht, da bist Du über den Anwalt schon richtig gegangen, aber das wird ein langer und teurer Weg.

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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Franzi und Merlin »

So wie ich das sehe, musst du auf herausgabe über den anwalt klagen. Wenn du das urteil hast und sie den Hund immer noch nicht freiwillig rausrückt, müsstest du das Urteil über einen gerichtsvollzieher vollstrecken. Bei dem Vollstreckungstermin kann auch die polizei zur Hilfe geholt werden.

Graefin

Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Graefin »

Gott, das deutsche Rechtssystem ist doch manchmal echt übertrieben kompliziert :gruebel:

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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von babett »

Könnte man meinen. Nur wenn mans von der anderen Seite sieht - jemand hat mir einen Hund geschenkt und auf einmal steht derjenige da, behauptet irgendwas von wegen Unterschlagung und nur in Pflege gegeben und bekommt aufgrund dessen recht? Ist schon ok, finde ich, wenns bissel genauer untersucht wird.

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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Toblerone »

Hm, also ich find das ja alles irgendwie... verworren. Zuerst ruft sie dich an und will, dass du den Hund unverzüglich wieder abholst, weil er gebissen haben soll und als ihr dann vor der Tür steht, will sie ihn plötzlich behalten?
Da muss doch irgendwie noch mehr sein... :gruebel:

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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Mel_anie86 »

Hallo Anja,

ich hab dir jetzt noch einmal ganz ausführlich geantwortet. Einiges wirst du ja schon von der Polizei oder vom Anwalt gehört haben, aber vielleicht wird es dennoch verständlicher. Für die andern eigentlich zu lang.. wen es interessiert, der kann es sich natürlich trotzdem antun :lol:

Du hast einen Anspruch gem. § 985 BGB auf Herausgabe des Hundes, wenn du Eigentümer der Sache bist. Ein Kaufvertrag zeigt aber nicht immer das Eigentum an einer Sache an (da wirds jetzt aber schon kompliziert und ohne Anwalt schwer erklärbar). In deinem Fall würde es mich aber wundern, wenn du nicht das Eigentum besitzt.

Mir sind jetzt zwei Möglichkeiten bekannt, die du hättest deinen Anspruch auf gerichtlichen Weg durchzusetzen. Diese können auch zeitgleich erfolgen. Ob eine einstweilige Verfügung Aussicht auf Erfolg hat, muss aber ein Anwalt einschätzen..


1. Möglichkeit
Einstweilige Verfügung wegen Herausgabe des Hundes. Für den Laien kann man das mal simpel so beschreiben: Es ist quasi ein Eilantrag, der unter gewissen Umständen sinnvoll ist, wenn z. B. eine besondere Dringlichkeit der Klärung besteht.
Die Möglichkeit, dass die Richterin die Sache aber nicht als eilig befindet ist gegeben, sodass ein solcher Antrag unter Umständen dann wieder zurückgenommen wird bzw. abgelehnt.

2. Möglichkeit
Klage auf Herausgabe des Hundes beim AG einreichen.
Du müsstest über die Klage auf Herausgabe deinen Hund wieder bekommen. WIe oben schon genannt wurde, kannst du dann mit Hilfe von einem Gerichtsvollzieher das Urteil vollstrecken lassen.

Ausschlaggebend ist - denke ich - dass es keine Einigung über einen Verzicht an dem Eigentum an dem Tier gab (§ 959 BGB) und keine Einigung über die Übergabe am Eigentum gegeben ist. Wie die Chancen aber genau stehen, dass kann nur ein Anwalt beurteilen.. Leider ist so etwas rechtlich immer etwas verzwickt.. wie gesagt ist ein Kaufvertrag auch nicht immer ausschlaggebend als Beweis über Eigentum etc..

Du siehst, so einfach ist das alles nicht. Ich hab damit tagtäglich zu tun und würde den Antrag dennoch nicht selbst einreichen. Das ganze muss entsprechend begründet sein und du siehst ja allein die Sache mit dem Eigentum gestaltet sich nie so einfach. Dazu kommt, dass du auch Gefahr läufst als Laie mal ne Frist zu verhauen etc. und dich vermutlich nicht genau auskennst mit den Verfahrenswegen (wo reich ich wann was ein, wie führe ich Beweise an, wie mach ich etwas zum Gegenstand meines Vortrages etc, sodass ich überhaupt die Möglichkeit habe in einer Verhandlung Bezug zu nehmen usw.).

Ich hab unten noch kurz etwas zu den Kosten geschrieben. Der Anwalt ist nicht billig, aber wenn du einen Fehler bei deinem Antrag machst, dieser dann abgelehnt werden sollte etc und du dann evtl in den nächsten Instanzenzug musst, ist es die Frage, ob das dann viel billiger ist und zu dem gleichen Erfolg führt.

Zur Zeit... Generell wird der Antrag nach Einreichung erstmal dem Gegner zugestellt (nachdem der Richter sich das ganze angesehen hat..). Der erhält dann die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist (meißt 2 Wochen). Die bekommt auch erstma der Richter, dann wieder du - ebenfalls mit Stellungnahmefrist. Es kann natürlich auch sein, dass das Gericht sofort einen Termin macht, weil der Richter der Meinung ist, dass sich die offenen Punkte sofort in einem Termin besser und schneller klären lassen.

Das kommt aber auf den Richter an und lässt sich leider nicht verallgemeinern. Wenn du Glück hast, hast du 2 - 3 Wochen später einen Gerichtstermin, ansonsten können auch 2 Monate ins Land gehen. Deshalb gibt es ja in dringenden Fällen die einstweilige Verfügung. Um die aber durchzusetzen und zu begründen benötigst du erst recht einen Anwalt. Ich hab nun auch keine früheren Entscheidungen gefunden, auf die man sich berufen könnte, um seinen Antrag darauf zu stützen... der Anwalt weiß aber besser wo er sucht und wo er was findet...

Gerecht ist das in deinem Fall alles sicher nicht und eigentlich ja eine einfache und doch auch eindeutige Sache. (In andern Fällen braucht man aber genau dieses Wirrwarr um gerecht sein zu können...).

(Kosten entstehen übrigens - für die Klageeinreichung, - für den außergerichtlichen Weg, falls der Anwalt so auf sie "zugeht" (sie anschreibt etc.), - für ein Beratungsgespräch vorab (falls der Anwalt so etwas in einer Vergütungsvereinbarung regelt - ist meißt der Fall) usw.... die einstweilige Verfügung wäre nochmal ein gesondertes Verfahren .. also hier würden dann noch einmal eigene Kosten entstehen.)

Ich wünsch dir viel Erfolg und hoffe, dass du deinen Hund wieder schnell zurück bekommst.

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