Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

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tretmine
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von tretmine »

Sorry, auch wenn sich das jetzt hart anhört, aber du weißt wem du DEINEN Hund gegeben hast.

Also : hinfahren - Hund rausholen und gut.

Kann ja wohl nicht angehen, daß dir jemand DEINEN Hund vorenthält. Wenn das meiner wäre, würde die Dame keinen Brief von meinem Anwalt, sondern ich einen von Ihrem bekommen.

*cheyenne*

Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von *cheyenne* »

Genauso schaut's aus! :wink:

Lololein
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Lololein »

Und wie soll sie den Hund da einfach rausholen?

Durch Einbruch oder Hausfriedensbruch? Da steht sie dann aber deutlich schlechter da, denn dafür kann sie strafrechtlich belangt werden, solange die Dame den Hund nicht freiwillig rausrückt, was wohl nach der Schilderung hier nicht passieren wird.

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Itundra
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Itundra »

Vor allem wäre es dann Diebstahl, wenn die Besitzverhältnisse nicht geklärt sind.

Ich hab sowas in die Richtung live miterlebt. Frustrierend, aber man kann ad hoc einfach nichts machen! (wenn das alles stimmt...)=

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tretmine
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von tretmine »

Lololein hat geschrieben:Und wie soll sie den Hund da einfach rausholen?

Durch Einbruch oder Hausfriedensbruch? Da steht sie dann aber deutlich schlechter da, denn dafür kann sie strafrechtlich belangt werden, solange die Dame den Hund nicht freiwillig rausrückt, was wohl nach der Schilderung hier nicht passieren wird.
Nochmal sorry, aber was kuscht ihr denn vor Allem und jedem so? Wenn es tatsächlich ihr Hund ist, wird sie doch genug Zeugen haben, die das bestätigen können. Und keiner redet hier von Einbruch.

Hinfahren, Zeugen mitnehmen, klingeln, reingehen und Hund rausholen. Was soll den schon groß passieren? Dass die Dame die Polizei holt? Soll sie doch, dann kann gleich vor Ort geklärt werden, wem der Hund gehört.

Also ich persönlich, würde meinen Hund da keine Minute länger lassen, wer weiß was die Alles mit Hundi anstellt, ich könnte da keine Minute ruhig zu Hause bzw. auch noch am Computer sitzen....

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Citymaus
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Citymaus »

Du hast gelesen, dass sie bereits mit der Polizei dort war und die Besitzverhältnisse vor Ort nicht geklärt werden konnten?

Lololein
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Lololein »

tretmine hat geschrieben:
Lololein hat geschrieben:Und wie soll sie den Hund da einfach rausholen?

Durch Einbruch oder Hausfriedensbruch? Da steht sie dann aber deutlich schlechter da, denn dafür kann sie strafrechtlich belangt werden, solange die Dame den Hund nicht freiwillig rausrückt, was wohl nach der Schilderung hier nicht passieren wird.
Das hat mit kuschen nichts zu tun und Recht haben und Recht bekommen sind auch nochmal zwei Paar Schuhe.
Die Besitzverhältnisse sind nicht eindeutig geklärt, also könnte es sich dabei ganz schnell um Diebstahl handeln, mal abgesehen davon, dass die Polizei meines Wissens nicht dafür zuständig ist, Besitzverhältnisse zu klären, das gehört nämlich zum Zivilrecht.
Und wenn die Dame ihr einfach die Tür nicht aufmacht oder sie nicht reinlässt? Was soll die TE denn dann machen ohne sich selber strafbar zu machen?

*cheyenne*

Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von *cheyenne* »

Angenommen das wäre euer Hund. Würdet ihr das tatsächlich so geschehen lassen? :shock:


Ich meine, da muß man nicht für einbrechen oder Hausfriedensbruch begehen. Hundi muß doch auch mal Gassi, genau da wäre ich zur Stelle. Hund unterm Arm (oder ist es ein Bernhardiner? :lol: ), rein ins Auto und weg.

Also nee, mir meinen Hund wegnehmen... Bild :stare:

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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von oesti »

Auch wenn ich mich hier auf Glatteis begeben:

Ich denke, dass hier im Vorfeld schon Spannungen zw. beiden Parteien waren...

Das man hier nicht alles niederschreiben kann, ist mir bewußt. Durch fehlende Informationen kommt aber schnell ein falsches Licht auf die Sache.
Ich würde meinen Hund definitiv einer Vertrauensperson geben. Die würde sich dann aber nicht so anstellen.
Wenn doch, wär´s eine meiner größten Enttäuschungen im freundeskreis, die man sich vorstellen kann.
Je nach Freund wüßte ich dann, was zu tun ist.
Einen Notar bräuchte ich da nicht, denn würde ich nur bei Leuten nehmen, die ich nicht kenne.

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Itundra
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Itundra »

*cheyenne* hat geschrieben: Ich meine, da muß man nicht für einbrechen oder Hausfriedensbruch begehen. Hundi muß doch auch mal Gassi, genau da wäre ich zur Stelle. Hund unterm Arm (oder ist es ein Bernhardiner? :lol: ), rein ins Auto und weg.
Ja, das wäre dann Diebstahl. Wenn sich die Dame dagegen wehrt, vielleicht sogar Raub (nach österreichischer Rechtssprechung, aber ich denk, das wird bei euch nicht viel anders sein)

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Pekin
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Pekin »

Oh was für eine sch.... Situation.

Da ich ja nur ein Teil der Geschichte kenne und nur eine Seite, möchte ich mir da kein Urteil bilden.

Aber mich interessiert es wie der Stand der Dinge ist? Über die Feiertage war ja wohl nicht viel zu machen und auf rechtlichen Weg kann das ja alles ewig dauern. Oh man wenn ich mir vorstelle uns würde sowas passieren. Keine Ahnung was ich machen würde.

Ich hätte wohl gleich beim ersten Besuch vom Freund versucht den Hund mitzunehmen. Jetzt ist es dafür zu spät. Einbrechen oder klauen, neee. Aber ich würde verrückt werden.

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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Mel_anie86 »

So würde es glaube ich jedem gehen. Ich weiß auch nicht was ich machen würde. Ich denke, ich würde versuchen mit ihr zu reden und parallel würde ich den zivilen Weg gehen. (Allerdings arbeite ich ja bei einer Anwältin, die selbst Hunde hält und das sicher nicht lustig finden würde.)

Auf rechtlichem Weg dauert das unter Umständen lange. Wie gesagt gibt es eine einstweilige Verfügung. Das ist eine ganz schnelle Geschichte. Über den Antrag muss sofort entschieden werden. Aber die einstweilige Verfügung funktioniert eben nur dann, wenn auch der Richter befindet, dass die Sache eilig ist.

Ich weiß nicht, wie das ist, wenn es um einen Hund geht, der ja rechtlich auch nur als Sache im Gesetz steht.

Gibts denn schon etwas neues?

romex
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von romex »

zum eigentum würde ich noch sagen, greift der § 1006 bgb. selbst wenn du alle papiere weggegeben hast oder nie welche hattest. es wird dann eben vermutet, dass du eigentümer warst, da du den hund offensichtlich in deinem besitz hattest und dann würde auch der 985 greifen. vielleicht auch der 812.

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Citymaus
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Citymaus »

Zu dem Thema von wegen hinfahren und sich den Hund holen möchte ich folgendes anmerken:

Die Polizei hat die Möglichkeit eine Sache zur Eigentumssicherung sicherzustellen. Holt nun TE den Hund wieder und die Pflegerin behauptet dann es war ihrer und die Eigentumsverhältnisse sind nicht geklärt, kann die Polizei den Hund sicherstellen bis die Eigentumsverhältnisse zweifelsfrei geklärt sind.

Und wo kommt der Hund in der Zeit hin? Ins örtliche Tierheim. Und das kann durchaus länger werden. Tut man ihm damit einen Gefallen?

Blinder Aktionismus ist nicht immer die richtige Lösung.

Lololein
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Re: Herrausgabeanspruch nach § 985 bgb

Beitrag von Lololein »

*cheyenne* hat geschrieben:Angenommen das wäre euer Hund. Würdet ihr das tatsächlich so geschehen lassen? :shock:


Ich meine, da muß man nicht für einbrechen oder Hausfriedensbruch begehen. Hundi muß doch auch mal Gassi, genau da wäre ich zur Stelle. Hund unterm Arm (oder ist es ein Bernhardiner? :lol: ), rein ins Auto und weg.

Also nee, mir meinen Hund wegnehmen... Bild :stare:
Ich würde den Teufel tun und mich womöglich selber strafbar machen, indem ich den Hund einfach wegnehme, solange die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt sind.

Ich liebe meine Hunde, ohne Frage, aber ich würde keinen Weg wählen, der gegen das Gesetz verstößt.
Ich würde auch das Gespräch suchen und ansonsten den zivilen Weg beschreiten.

Aber wir kennen auch nur eine Seite, deswegen können wir über den Fall nicht wirklich urteilen.

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