Abstimmung gegen geplante Hundegesetze in Österreich

Forumsregeln
Wir möchten darauf hinweisen, dass dieses Forum zum Austausch von Informationen dient und keine Rechtsberatung ersetzt.
Antworten
WhiteNoseK
Blindenführhund
Blindenführhund
Beiträge: 573
Registriert: 13. Sep 2008, 22:18

Abstimmung gegen geplante Hundegesetze in Österreich

Beitrag von WhiteNoseK »

In Österreich soll es nun auch so weit sein, nach einem Vorfall soll es nun Gesetze gegen Pitbull und Co. geben.

Es wurde eine Unterschriftenliste gemacht, diese wird den Abgeordneten am Mittwoch überreicht. Unterzeichnen könnt ihr GEGEN das Diskriminieren einiger Hunderassen HIER:

[Nur registrierte Benutzer können diesen Link sehen]

Benutzeravatar
duke-schmuseratte
Rettungshund
Rettungshund
Beiträge: 1574
Registriert: 23. Dez 2006, 10:06
Hunderasse: Saarloos Wolfhund, American Bulldogg. Vorher Dobermann
Mein(e) Hund(e): Saarloos Wolfhund & American Bulldog
Wohnort: irgendwo unter der Sonne
Kontaktdaten:

Re: Abstimmung gegen geplante Hundegesetze in Österreich

Beitrag von duke-schmuseratte »

Da bin ich doch sofort dabei.

WhiteNoseK
Blindenführhund
Blindenführhund
Beiträge: 573
Registriert: 13. Sep 2008, 22:18

Re: Abstimmung gegen geplante Hundegesetze in Österreich

Beitrag von WhiteNoseK »

Bitte noch mal hier unterzeichnen, FÜR die ABSCHAFFUNG dieses sinnlosen Gesetzes!!! Bitte auch weiterleiten!

[Nur registrierte Benutzer können diesen Link sehen]


NÖ-Hundehaltegesetz beschlossen am 19. November 2009
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. November 2009 beschlossen:
NÖ Hundehaltegesetz
§ 1
Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden
(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat
das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht
gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten
verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass
das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.
§ 2
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential
(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund
ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren
vermutet wird.
(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential
stets vermutet:
�� Bullterrier
�� American Staffordshire Terrier
�� Staffordshire Bullterrier
�� Dogo Argentino
�� Pit-Bull
�� Bandog
�� Rottweiler
�� Tosa Inu
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen
von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen
Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
(4) Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob
der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein
Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von
Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu
gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.“
§ 3
Auffällige Hunde
(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer
Gefährlichkeit auszugehen ist:
1. Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne
selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder
2. der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der
Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.
(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten
wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt
werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides hat der Hundehalter
oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2
bis 6 vorzulegen.
§ 4
Anzeige der Hundehaltung
(1) Das Halten von Hunden gemäß § 2 ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin
bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll,
unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:
1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der
Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der
Fassung BGBl. I Nr. 35/2008
3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener
Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer
Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder
gehalten werden soll
5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß
§ 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem
betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur
2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr.
530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Ein derartige Ausbildung hat
zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über
Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit,
Sitzen und Freifolgen zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der
Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten
eines Hundes gemäß §§ 2 und 3 durch Verordnung festzulegen.
(4) Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die
zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt,
hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des
Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der
Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
(5) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben,
wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen
lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme
in Höhe von € 500.000,-- für Personenschäden und € 250.000,-- für Sachschäden
abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab
dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.
§ 5
Beschränkung der Hundehaltung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei
Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.
(2) Davon ausgenommen sind:
1. das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der
Hundehalter oder die Hundehalterin einen Bedarf an der Haltung von mehr als
zwei derartigen Hunden nachweisen kann (z.B. Wachhunde) und dadurch
andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden
2. das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat
3. das Halten von Hunden im Rahmen von nach den Bestimmungen des NÖ
Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, ordnungsgemäß angezeigten
Veranstaltungen, nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der
Fassung BGBl. I Nr. 35/2008 bewilligten Veranstaltungen oder Ausstellungen
und Messen
4. das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen
im Zuge der Ausbildung der Hunde
5. das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn diese gemäß § 31
Abs. 4 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I
Nr. 35/2008, ordnungsgemäß angezeigt wurde.
§ 6
Hundehalteverbot
(1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten
eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn
1. der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen § 3 Abs. 2 die Nachweise
gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder
verspätete Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 erstattet hat,
3. die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten
wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder
unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen
auszuschließen,
4. der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß §
4 Abs. 2 nachweist,
5. der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende
Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 nachweist oder
6. mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt gehalten werden
und die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 nicht gegeben sind.
(2) Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann
untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten,
dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen
gelten insbesondere:
1. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung
von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen
strafbaren Handlung,
2. eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt,
den Staat oder den öffentlichen Frieden,
3. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem
Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2008
4. die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter
Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden
5. die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses
Gesetzes oder
6. die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.
(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor,
wenn sie bereits getilgt ist.
§ 7
Ausnahmebestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:
1. auf das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen
2. auf das Halten von Hunden im Rahmen des öffentlichen Sicherheits-,
Feuerwehr- und Rettungsdienstes
3. für ausgebildete Behindertenbegleit-, Therapie- und Jagdhunde
4. auf das Halten von Hunden in Tierheimen oder in nach dem Tierschutzgesetz,
BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten
Einrichtungen
5. auf das Halten von Hunden im Rahmen einer gemäß § 23 Tierschutzgesetz,
BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten
gewerblichen Tätigkeit
6. auf bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde.
§ 8
Führen von Hunden
(1) Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen
zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung,
insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an
öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional
zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen
Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen,
Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu
Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von
Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb
geführt werden.
(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 sind an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit
Maulkorb und Leine zu führen.
(5) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen
Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-,
Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht
ausgenommen.
§ 9
Hundeauslaufzone
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom
Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 und 4 ausnehmen. Diese sind, wenn
einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu
kennzeichnen.
(2) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und
Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,
2. in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur
Verfügung stehen und
3. wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.
§ 10
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,
2. gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2
bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 die Anzeige des Haltens von Hunden
gemäß § 2 nicht oder unvollständig vorlegt,
4. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis der
erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines derartigen Hundes hält,
5. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung hält,
6. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und
§ 3 hält, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 vorliegen,
7. trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 1 einen oder mehrere
Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,
8. trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 2 einen oder mehrere
Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,
9. gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 verstößt,
10.gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 4 verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Fall der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer
Bestrafung gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im
Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu
bestrafen.
(3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer
Bestrafung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 für verfallen erklärt werden. Zur
Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der
Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem
Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen
Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der
Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter
oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist,
hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
Abs. 1 zu verständigen.
§ 11
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 8 Abs. 3
einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
§ 12
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der
Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 13
Übergangsbestimmung
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder
mehrere Hunde gemäß § 2 halten, haben binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des
Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen
Nachweise vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde
gemäß § 4 Abs. 2 ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.
(2) Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 gilt nicht für
jene Hunde, die der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes hält. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat jedoch
die Anzeige der Hunde gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wenn jedoch zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes mehr als zwei Hunde gemäß § 2 in einem Haushalt
gehalten werden, und einer oder mehrere dieser Hunde in den letzten sechs
Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Menschen so verletzt hat, dass
deswegen eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt, kann die Gemeinde dem
Hundehalter oder der Hundehalterin vorschreiben, die Beschränkung der Anzahl des
Haltens von Hunden gemäß § 5 binnen eines Jahres herzustellen. Einer
strafgerichtlichen Verurteilung ist die Erledigung des Strafverfahrens durch
diversionelle Maßnahmen gleichzuhalten.
(3) Bereits erlassene Verordnungen gemäß § 1a Abs. 7 NÖ Polizeistrafgesetz,
LGBl. 4000 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verordnungen gemäß § 9.

Antworten

Zurück zu „Tierrecht - Rechtliches und Verordnungen“